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V.O.F. Dutch Lion Motorbikes

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Allgemeine Bedingungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

  1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter "Dutch Lion Motorbikes" verstanden: die offene Handelsgesellschaft Dutch Lion Motorbikes mit Sitz in NL-5971 NS Grubbenvorst, Witveldweg 60.
  2. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter "Käufer" verstanden: die natürliche oder juristische Person sowie Arbeitsgemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, für die aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sachen hergestellt, installiert und/oder geliefert oder aber Dienstleistungen durch Dutch Lion Motorbikes erbracht werden.

Artikel 2 Anwendbarkeit dieser Bedingungen

  1. Diese Bedingungen finden auf alle Angebote von Dutch Lion Motorbikes, Lieferverträge und/oder die Herstellung von Sachen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie auf die Lieferungen und Abnahmen Anwendung, sofern nicht ausdrücklich mit Dutch Lion Motorbikes anders vereinbart. Verweisungen durch Käufer auf ihre eigenen Bedingungen werden durch Dutch Lion Motorbikes nicht angenommen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ebenfalls für die Mitarbeiter von Dutch Lion Motorbikes verfasst worden.
  2. Wenn die Bedingungen einmal gelten, finden diese auch ohne weitere Erklärung auf neue Verträge zwischen Parteien Anwendung, sofern nicht ausdrücklich sodann ausgeschlossen, sowie auf alle außervertraglichen Beziehungen zwischen Parteien. Sollten diese Bedingungen zu gegebener Zeit angepasst werden und ihr sachlicher Inhalt sollte sich aber im Großen und Ganzen nicht ändern, dann finden die neuen Bedingungen sodann statt der vorliegenden Bedingungen Anwendung.
  3. Die Anwendbarkeit eventueller Einkaufs oder anderer Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich abgelehnt.

Artikel 3 Angebote

  1. Alle Angebote, ungeachtet, ob diese durch Sonderangebot, in Preislisten, Katalogen oder Vorratsangaben oder sonst wie gemacht worden sind, sind - sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - völlig unverbindlich.
  2. Der Käufer hat das Recht und die Möglichkeit, sich die Sachen vorher anzusehen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen und sich von der Beschaffenheit zu überzeugen.
  3. Alle Verträge, auch falls und sofern diese durch gegebenenfalls im Arbeitsverhältnis von Dutch Lion Motorbikes stehende Zwischenpersonen abgeschlossen worden sind, kommen erst zustande, nachdem Dutch Lion Motorbikes oder aber ein von Dutch Lion Motorbikes ausdrücklich dazu Bevollmächtigter diese schriftlich oder mündlich bestätigt hat oder aber diese ohne vorherige Auftragsbestätigung ausgeführt worden sind.
  4. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird für korrekt und richtig befunden, es sei denn, dass innerhalb von 3 Werktagen nach dem Versand durch Dutch Lion Motorbikes schriftlich Beschwerden eingegangen sind.

Artikel 4 Änderungen im Vertrag

  1. Wenn nach Erteilung des Auftrags in dessen Ausführung nachträglich Änderungen verlangt werden, so sind diese Dutch Lion Motorbikes rechtzeitig und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Werden die genannten Änderungen mündlich oder telefonisch mitgeteilt, so geht das Risiko der korrekten Durchführung dieser Änderungen auf Rechnung des Käufers.
  2. Dutch Lion Motorbikes behält sich das Recht vor, aufgrund von Änderungen im Auftrag gegebenenfalls eine Änderung im Preis vorzunehmen.
  3. In einem bereits erteilten Auftrag vorgenommene Änderungen können zur Folge haben, dass die vor den Änderungen vereinbarte Lieferfrist durch Dutch Lion Motorbikes überschritten wird. Für derartige Verzögerungen nimmt Dutch Lion Motorbikes keine Verantwortung auf sich.

Artikel 5 Ausführung des Vertrags

  1. Dutch Lion Motorbikes bestimmt die Art und Weise, wie ihr zufolge der Auftrag ausgeführt werden muss. Sie hat die Pflicht, den Käufer vorher auf Wunsch über die Art und Weise der Ausführung zu informieren, es sei denn, dass dies im Widerspruch zur Art des Auftrags ist.
  2. Dutch Lion Motorbikes ist ohne Zustimmung des Käufers berechtigt, den Auftrag oder Teile davon an Dritte zu vergeben, die nicht bei ihr beschäftigt sind, oder diese durch diese Dritte durchführen zu lassen, wenn dies ihrer Ansicht nach einer guten oder effizienten Ausführung des Auftrags förderlich ist, es sei denn, dass dies im Widerspruch zur Art des Auftrags ist.
  3. Alle Sachen werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich im Moment des Zustandekommens des Kaufvertrags befinden.

Artikel 6 Preise

  1. Die Preise von Dutch Lion Motorbikes sind zuzüglich (eventueller) Umsatzsteuer, geschuldeter Frachtpreise, Ein- und Ausfuhrzoll, Bahnhof- und Überwachungskosten, Abfertigungsgebühr und Versicherungskosten, Steuern oder anderer Abgaben und ohne Abzug oder Ermäßigung, sofern nicht anders vereinbart.
  2. Die Preise von Dutch Lion Motorbikes sind berechnet für Lieferung ab Betrieb/Lager Dutch Lion Motorbikes. Bei Lieferung anderswo, auf Verlangen des Käufers, gehen die damit verbundenen Mehrkosten auf Rechnung des Käufers.
  3. Preisangaben werden nur auf der Grundlage der im Moment des Abschlusses des Vertrags geltenden Preise vorgenommen.
  4. Sollten nach Abschluss des Vertrags die Preise für Material, Grundstoffe oder Halbfabrikate, Löhne, Prämien welcher Art auch immer, Frachten, Steuern, Währungskurse und/oder andere Faktoren, die den Preis der Sachen oder Dienstleistungen mitbestimmen, geändert werden, ist Dutch Lion Motorbikes berechtigt, diese Änderungen dementsprechend an den Käufer weiterzugeben.

Artikel 7 Lieferung

  1. Lieferfristen sind unverbindlich und werden nur annähernd angegeben. Durch eine geringe Überschreitung der Lieferfrist, die nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Dutch Lion Motorbikes verursacht wird, kann nie Anspruch auf Schadenersatz erhoben werden.
  2. Ab dem Moment der Lieferung von Sachen für den Käufer erfolgt dies und gehen diese auf dessen Rechnung und Gefahr.
  3. Es gilt, dass die Lieferung in dem Moment stattgefunden hat, in dem die Sachen bei Dutch Lion Motorbikes fertig sind. Danach gehen die Sachen auf Gefahr des Käufers. Vereinbaren Dutch Lion Motorbikes und der Käufer den Transport/die Zustellung an den Käufer oder einen Dritten, so erfolgt die Zustellung ausschließlich frei Haus und nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises, daher einschließlich eventuell vereinbarter Frachtkosten und aller anderen Kosten in Bezug auf die Lieferung. Dutch Lion Motorbikes behält sich das Recht vor, bei Lieferung die Kosten für den Transport/die Zustellung separat in Rechnung zu stellen. Wenn die Sachen an den Käufer oder einen Dritten transportiert/zugestellt werden müssen, erfolgt dies auf Gefahr des Käufers, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Käufer muss sodann jederzeit an der faktischen Ablieferungshandlung mitwirken. Es gilt, dass die faktische Ablieferung stattgefunden hat durch Angebot der Sachen am vereinbarten Ort oder aber an der Stelle, die für das gewählte Transportmittel billigerweise erreichbar ist. Dutch Lion Motorbikes steht die Wahl des Transportmittels frei. Der Käufer sorgt, vorbehaltlich einer anderslautenden Bedingung, für die Entladung.
  4. Wenn durch Dutch Lion Motorbikes verkaufte Sachen oder angebotene Dienstleistungen, nachdem diese dem Käufer angeboten worden sind, durch diesen nicht akzeptiert werden aus Gründen, die nicht auf Gefahr von Dutch Lion Motorbikes gehen, stehen diese für drei Wochen zu seiner Verfügung. Die Sachen werden in dieser Periode auf dessen Rechnung und Gefahr eingelagert.
  5. Nach dieser Periode hat Dutch Lion Motorbikes das Recht - dies zur Wahl von Dutch Lion Motorbikes - entweder die Einhaltung des Vertrags zu fordern oder diesen ohne richterliches Einschreiten aufzulösen, unvermindert des Anspruchs von Dutch Lion Motorbikes auf Schadenersatz gegenüber dem Käufer.
  6. Sollte ein Käufer eine Bestellung auf Abruf aufgeben, so muss diese innerhalb der Frist, die der Käufer gesetzt und die Dutch Lion Motorbikes akzeptiert hat, tatsächlich abgerufen und abgenommen werden. Erfüllt der Auftraggeber die vorgenannten Verpflichtungen nicht innerhalb von acht Tagen nach Ablauf der Abruffrist, so hat Dutch Lion Motorbikes das Recht, dem Käufer die verkauften Sachen in Rechnung zu stellen und diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern oder aber den Vertrag aufzulösen.
  7. Ein bei der Ablieferung erteilter Frachtbrief, Lieferschein oder ähnliches Dokument soll die Menge und Eigenschaft der Sachen richtig wiedergeben, sofern der Käufer nicht etwaige Beschwerden dagegen sofort bei der Ablieferung Dutch Lion Motorbikes gegenüber schriftlich zum Ausdruck gebracht hat.

Artikel 8 Sicherheitsleistung

  1. Dutch Lion Motorbikes ist vor Anfang oder Fortsetzung der Arbeiten oder vor Lieferung oder Fortsetzung der Lieferung stets berechtigt, vom Käufer eine ausreichende Sicherheit zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zu verlangen.
  2. Sollte die verlangte Sicherheit nicht oder aber auf unzulängliche Weise nachgewiesen werden oder sollte sich die Rechtsform des Käufers geändert haben, so hat Dutch Lion Motorbikes das Recht, den Vertrag ohne richterliches Einschreiten völlig oder teilweise aufzulösen und die bereits gelieferten und noch nicht verarbeiteten Sachen zurückzunehmen, unvermindert der Dutch Lion Motorbikes sodann zustehenden Ansprüche auf Bezahlung desjenigen, was bei Beendigung des Vertrags wegen geleisteter Arbeiten fällig geworden ist und der durch die erfolgten Lieferungen entstandenen Kosten.

Artikel 9 Bezahlung

  1. Bezahlung durch den Käufer erfolgt entweder gegen Vorauskasse, daher vor Ablieferung der Sache, per Bank oder in Bar bei Ablieferung. Falls ausdrücklich vereinbart, kann die Bezahlung binnen 7 Tagen nach dem Rechnungsdatum erfolgen.
  2. Hinsichtlich keinerlei Bezahlung steht dem Käufer ein Anspruch auf Ermäßigung, Verrechnung oder Ausgleich zu.

Artikel 10 Verzug des Käufers

  1. Wenn der Käufer nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordentlich oder nur teilweise seiner Zahlungsverpflichtung oder einer anderen Bestimmung aus dem Vertrag nachgekommen ist, dessen Güter gepfändet werden, er Zahlungsaufschub beantragt oder wenn dessen Konkurs beantragt wird beziehungsweise er von der Schuldensanierung (WSNP) Gebrauch macht, so gilt, dass der Käufer von Rechts wegen im Verzug ist und der gesamte Dutch Lion Motorbikes geschuldete Betrag ist ohne Aufforderung oder Inverzugsetzung - ungeachtet früher getroffener Fristabsprachen in Bezug auf die Bezahlung - sofort einklagbar. Beschwerden gegen die Höhe einer Rechnung schieben die Zahlungsverpflichtung nicht auf.
  2. Der in Ziffer 1 genannte Betrag wird um die gesetzlichen Handelszinsen, aufgrund von Artikel 6:119a des niederländischen BGB gerechnet ab dem Rechnungsdatum (wobei ein Teil eines Monats als ein ganzer Monat gerechnet wird) auf den Bruttorechnungsbetrag bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung.
  3. In den in Ziffer 1 genannten Fällen hat Dutch Lion Motorbikes ebenfalls das Recht, die Ausführung der noch laufenden Verträge auszusetzen bzw. jeden Vertrag mit dem Käufer völlig oder teilweise, dies zur Wahl von Dutch Lion Motorbikes, ohne richterliches Einschreiten aufzulösen, und zwar ohne welche Verpflichtung seitens Dutch Lion Motorbikes auch immer zu welcher Vergütung dem Käufer gegenüber auch immer, dies alles, sofern dies durch die Nichterfüllung oder aber durch die Umstände gerechtfertigt wird.
  4. Alle Kosten, entstanden infolge außergerichtlicher Beitreibung der Forderung, gehen auf Rechnung des Käufers. Die außergerichtlichen Kosten werden aufgrund der gesetzlichen Regelung berechnet. Sollten Dutch Lion Motorbikes jedoch höhere Beitreibungskosten entstanden sein, die billigerweise erforderlich waren, so kommen die wirklich entstandenen Kosten für eine Vergütung in Betracht. Die gegebenenfalls angefallenen gerichtlichen Kosten und Vollstreckungskosten werden ebenfalls dem Käufer gegenüber geltend gemacht. Der Käufer schuldet auf die fälligen Inkassokosten ebenfalls Zinsen.

Artikel 11 Zurückbehaltungsrecht

Dutch Lion Motorbikes ist berechtigt, Sachen, die Dutch Lion Motorbikes von dem und für den Käufer verwahrt, weiterhin zu verwahren bis zur Bezahlung aller Kosten, die Dutch Lion Motorbikes zur Ausführung von Aufträgen des Käufers aufgewendet hat, ungeachtet ob diese Aufträge sich auf die vorgenannten Sachen oder auf andere Sachen des Käufers beziehen, es sei denn, dass der Käufer für diese Kosten eine ausreichende Sicherheit geleistet hat.

Artikel 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle durch Dutch Lion Motorbikes gelieferten Sachen oder zu liefernden Sachen bleiben Eigentum von Dutch Lion Motorbikes, solange der Käufer die Rechnung in Bezug auf die gelieferten oder zu liefernden Sachen, die Rechnungen in Bezug auf zusätzliche Arbeiten sowie eventuelle Forderungen wegen Nichterfüllung (einschließlich der geschuldeten Zinsen und außergerichtlichen Kosten) des Vertrags nicht beglichen hat.
  2. Solange das Eigentum der gelieferten Sachen oder zu liefernden Sachen im Sinne der Bestimmung in Ziffer 1 weiterhin bei Dutch Lion Motorbikes beruht, ist der Käufer, anders als in der normalen Ausübung seines Betriebes, nicht berechtigt, die vorgenannten Sachen zu veräußern oder zu belasten, zu vermieten, zu verpfänden oder unter welcher Bezeichnung auch immer Dritten zur Verfügung zu stellen.
  3. Bei Übertretung durch den Käufer der Bestimmung in Ziffer 2 schuldet dieser Dutch Lion Motorbikes ein sofort fälliges Bußgeld in Höhe von 1 Mal dem Nettorechnungswert, unvermindert des Anspruchs von Dutch Lion Motorbikes auf zusätzlichen Schadenersatz.
  4. Im Falle eines Kaufvertrags mit einem Käufer ist dieser entweder verpflichtet, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung die gelieferten Sachen gegen Brandschaden und Verlust durch Einbruch, Diebstahl, Unterschlagung, Ansprüche Dritter und Selbstbeteiligung entsprechend auf eigene Rechnung versichern zu lassen oder Dutch Lion Motorbikes gegenüber für den vollständigen Schaden an diesen Sachen zu haften, die aus den vorgenannten Vorfällen für Dutch Lion Motorbikes entstehen sollte.

Artikel 13 Leihgabe

Durch Dutch Lion Motorbikes leihweise überlassenes Material bleibt Eigentum von Dutch Lion Motorbikes und kann ohne Zustimmung des Käufers abgeholt werden. Dieses Material darf nicht ohne Zustimmung von Dutch Lion Motorbikes Dritten übergeben werden, und zwar im weitesten Sinne des Wortes.

Artikel 14 Höhere Gewalt

  1. Dutch Lion Motorbikes haftet nicht für die Nichtausführung, unrichtige oder nicht fristgemäße Ausführung von Dutch Lion Motorbikes erteilten Aufträgen, wenn diese die Folge höherer Gewalt sind, und zwar im weitesten Sinne des Wortes. Als höhere Gewalt werden unter anderem betrachtet und diesen vertraglich gleichgesetzt: beschränkende staatliche Maßnahmen welcher Art auch immer, Epidemien, Aufruhr, Krieg, Streik, Beschlagnahme, Unterbrechung der Produktion, Mangel an Grundstoffen/Halbfabrikaten, Hilfsstoffen und/oder Energie, Naturkatastrophen, Brand, andere Kalamitäten, Transportprobleme und völlige oder teilweise Nichteinhaltung durch einen Dritten, der Güter liefern oder Dienstleistungen erbringen muss, sofern diese Umstände für eine korrekte Ausführung des Auftrags direkte Folgen haben.
  2. Sobald ein in Ziffer 1 genannte Umstand eintritt, wird Dutch Lion Motorbikes dies dem Käufer mitteilen.
  3. Sollte die Einhaltung durch Dutch Lion Motorbikes vorübergehend unmöglich sein, ist Dutch Lion Motorbikes berechtigt, die Ausführung des Vertrags solange zu verschieben, bis der Umstand, der zur höheren Gewalt geführt hat, nicht mehr eintritt.
  4. Sollte die Einhaltung durch Dutch Lion Motorbikes bleibend unmöglich sein, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, sofern dies innerhalb von 8 Tagen nach der Kenntnisnahme Dutch Lion Motorbikes schriftlich mitgeteilt worden ist und unter der Verpflichtung, von Dutch Lion Motorbikes den ausgeführten Teil des Auftrags abzunehmen und diesen zu vergüten. Dasselbe gilt, wenn die Einhaltung durch Dutch Lion Motorbikes nur vorübergehend unmöglich ist, jedoch erwartungsgemäß länger als 3 Monate dauern wird.

Artikel 15 Haftung

  1. Vorbehaltlich Bestimmungen zwingenden Rechts in Sachen (Produkt)Haftung sowie unter Berücksichtigung der Rechtsbestimmungen der öffentlichen Ordnung und des guten Glaubens ist Dutch Lion Motorbikes nicht zu einem Schadenersatz verpflichtet, welcher Art auch immer, direkt oder indirekt, darunter Betriebsschaden, an beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder aber an Personen, beim Käufer.
  2. Die Haftung von Dutch Lion Motorbikes geht auf jeden Fall nicht weiter als bis zum Betrag, für den diese versichert ist oder aber, sofern diesbezüglich keine Versicherung abgeschlossen worden ist, bis zum Betrag, für den ein Unternehmer sich mit einem Betrieb wie den von Dutch Lion Motorbikes üblicherweise versichert. Die Haftung beschränkt sich in jedem Fall bis zum Rechnungsbetrag.
  3. Dutch Lion Motorbikes hat jederzeit das Recht, falls und sofern möglich, den Schaden der Käufers rückgängig zu machen.
  4. Informierung über den Gebrauch und die Anwendung der Sache gibt Dutch Lion Motorbikes nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund von Forschung und Erfahrung. Dennoch sind alle Angaben und Auskünfte über die Eignung und Anwendung der Sachen unverbindlich und entbinden den Käufer nicht von einer eigenen Prüfung und eines eigenen Versuchs. Empfehlungen sind freibleibend und ohne jegliche Haftung.
  5. Sollte ein Mangel infolge eines unsachgemäßen oder missbräuchlichen Gebrauchs entstanden sein oder wenn der Käufer oder Dritte Änderungen an den Sachen vorgenommen haben oder aber vorzunehmen versuchen oder diese für Zwecke verwendet haben, für die die Sachen nicht geeignet sind, so kann Dutch Lion Motorbikes dafür nicht haftbar gemacht werden. Der Käufer schützt Dutch Lion Motorbikes dagegen.
  6. Es besteht keine Garantie auf die Originalität einer Sache (eines Teils der Sache). Eine Sache wird ausschließlich als Sammler- oder Dekorationsstück verkauft.
  7. Der Käufer schützt Dutch Lion Motorbikes gegen alle Ansprüche Dritter, die direkt oder indirekt mit der Ausführung des Vertrags im Zusammenhang stehen. Der Käufer schützt Dutch Lion Motorbikes insbesondere gegen Forderungen Dritter wegen Schaden, der verursacht wurde, weil der Käufer Dutch Lion Motorbikes unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt hat, es sei denn, dass der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Dutch Lion Motorbikes verursacht wurde.

Artikel 16 Reklamation

  1. Der Käufer ist sofort nach der Lieferung verpflichtet, eine Kontrolle hinsichtlich Mängel, Fehlmengen und dergleichen einer Sache vorzunehmen. Der Anspruch auf Reklamation erlischt, wenn nicht möglichst kurzfristig, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der Lieferung der Sachen Dutch Lion Motorbikes gegenüber eine Reklamation schriftlich kenntlich gemacht worden ist. Mängel, Fehlmengen und Reklamationen, die bei einer Kontrolle billigerweise nicht festgestellt werden konnten, müssen, sonst verfällt der Anspruch, schriftlich kenntlich gemacht werden, und zwar spätestens innerhalb von 7 Tagen, nachdem diese festgestellt worden sind oder aber berechtigterweise nach Maßstäben eines aufmerksamen Käufers hätten festgestellt werden können. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen werden alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich Bearbeitungs-, Versand- und Anfahrtskosten, dem Käufer in Rechnung gestellt.
  2. Eine Rückgabe der gelieferten Sachen kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Dutch Lion Motorbikes erfolgen, unter durch Dutch Lion Motorbikes zu bestimmenden Bedingungen.
  3. Sollte sich herausstellen, dass die Reklamation begründet ist, wird Dutch Lion Motorbikes sodann für den Ersatz der Sache oder der geleisteten Arbeiten sorgen oder aber für die Rückerstattung der bezahlten Gelder minus der angefallenen Kosten.
  4. Sollte feststehen, dass eine Reklamation unbegründet ist, so gehen die dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der Prüfungskosten, die seitens Dutch Lion Motorbikes dadurch angefallen sind, voll auf Rechnung des Käufers.
  5. Reklamationen in Bezug auf die Rechnung müssen innerhalb von 5 Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich eingereicht werden.
  6. Wenn der Käufer rechtzeitig reklamiert, so wird dadurch seine Zahlungsverpflichtung gegenüber Dutch Lion Motorbikes nicht aufgeschoben. Der Käufer ist in diesem Fall auch weiterhin zur Abnahme und Bezahlung verpflichtet.
  7. Die Bestimmung in Ziffer 1 gilt nicht, wenn nur von einer geringen Abweichung des Vereinbarten die Rede ist. Bei der Beurteilung, ob eine Lieferung von den zulässigen Grenzen abweicht, muss aus der Lieferung ein Durchschnitt genommen werden. Aufgrund einzelner Stücke oder Einheiten kann keine Beanstandung erfolgen.

Artikel 17 Verjährung

Alle Klagen des Käufers aufgrund eines diesen Bedingungen unterliegenden Vertrags verjähren, vorbehaltlich Bestimmungen zwingenden Rechts, nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Tag, an dem die Sachen geliefert worden sind oder geliefert hätten sein müssen, oder aber ab dem Tag, an dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind oder abgeschlossen hätten sein müssen.

Artikel 18 Streitfälle

  1. Auf alle Verträge, auf die sich die Bedingungen völlig oder teilweise beziehen, findet niederländisches Recht Anwendung. Diese Bedingungen kann Dutch Lion Motorbikes jederzeit anpassen. Anwendung findet immer die Version, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsverhältnisses mit Dutch Lion Motorbikes galt.
  2. Der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für deren Auslegung immer bestimmend.
  3. Für eventuelle Streitfälle zwischen Parteien, die aufgrund eines Vertrags oder aufgrund von Verträgen, die davon die Folge sind und/oder aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen, ist ausschließlich der niederländische Richter zuständig.
  4. Sofern die Aburteilung der vorgenannten Streitfälle zum Zuständigkeitsbereich eines Gerichts gehört, sollen diese in erster Instanz ausschließlich durch den zuständigen Richter im Gerichtsbezirk, in dem Dutch Lion Motorbikes ansässig ist, abgeurteilt werden.
  5. Der Text dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen von Dutch Lion Motorbikes ist bei der Industrie- und Handelskammer Limburg unter der Nummer 12056455 hinterlegt. Die Bedingungen werden auf Anfrage kostenlos zugesandt und sind veröffentlicht auf der Website www.dutch-lion-motorbikes.com.